Ermittler einschleusen

Die Einschleusung eines Detektivs bedeutet in der Regel, dass der Ermittler als Mitarbeiter getarnt, neben seiner üblichen Tagesarbeit, die jeder Mitarbeiter dieses Betriebes an dieser Stelle verrichten würde, durch aufmerksame Beobachtung fraglicher Vorgänge und übliche Fragestellungen versucht, Zusatzinformationen zu erhalten, die ihn in die Lage versetzen, die Aufklärungsbemühungen zu unterstützen.

Der eingeschleuste Ermittler hat selbstverständlich keinerlei Generalermächtigung sich an strafbaren Handlungen zu beteiligen. Sofern er das Angebot erhält, die beim Auftraggeber gestohlene Ware kaufen zu können, muß er zuvor die Zustimmung seines Auftraggebers einholen.

Grundsätzlich muß bedacht werden, dass die Einschleusung eines Detektivs in einen Betrieb nur ausnahmsweise erlaubt ist, da eine solche Maßnahem die Rechte der Beschäftigten am Arbeitsplatz tangiert. Diese Lösung ist nur dann zu wählen, wenn dies zur Rettung höherwertiger Rechtsgüter zwingend erforderlich ist und andere Mittel nicht vorhanden oder nicht zweckmäßig sind. Es muß sich um einen Aufklärungsnotstand handeln, damit der Ermittler tätig werden darf.

Wenn bei der Bearbeitung solcher Fälle nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit verfahren wird, stoßen solche Aufklärungsbemühungen auch bei der Justiz auf Verständnis und werden akzeptiert.